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Satzung des Tus Schmölln e.V.

Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 22.11.2023 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Name und Sitz

1)

Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Schmölln e. V." und ist im Vereinsregister eingetragen.

2)

Er hat seinen Sitz in 04626 Schmölln, Am Pfefferberg 12.

3)

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes.

§ 2 - Ziel und Aufgaben

1)

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kinder- und Jugendsports, des Behindertensports, der sportlichen Betätigung durch Wandern sowie im Frauen- und Seniorensport. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßiges Üben und Trainieren, durch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen sowie die Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an Sportstätten in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Schmölln.

2)

Der Verein ist parteipolitisch, rassenpolitisch und konfessionell unabhängig.

3)

Niemand darf den Verein als Sprachrohr entgegen seiner Unabhängigkeit benutzen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen den angehörenden Abteilungen nur für Zwecke des Vereins zur Verfügung gestellt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die in der Finanzordnung festgelegt sind. Die Finanzordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 4 - Mitgliedschaft

1)

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

2)

Kinder und Jugendliche können mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.

3)

Handlungsunfähige Bürger bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

4)

Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats der schriftlichen Antragstellung an den Vorstand und der Entrichtung der Eintrittsgebühr, sofern kein Ausschluss aus dem Verein innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte. Die Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrages setzt die Anerkennung der Satzung voraus.

§ 5 - Beitragswesen

1)

Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine einmalige Eintrittsgebühr in Höhe von 5,00 € (ermäßigt Beitragsberechtigte 2,50 €) sowie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 48,00 € entsprechend der Finanzordnung des Vereins zu zahlen.

2)

Bei 6- monatigem Beitragsrückstand und danach erfolgter 3-maliger Zahlungsaufforderung besteht die Möglichkeit des Ausschlusses.

§ 6 - Beenden der Mitgliedschaft

1)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2)

Der Austritt kann zum Monatsende erfolgen und ist schriftlich 4 Wochen vor dem beabsichtigten Austrittstermin gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3)

Der Ausschluss hat schriftlich in begründeter Form durch den Vorstand zu ergehen.
Dem Betroffenen steht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung ein Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig, wobei der Ausschluss einer 2/3 Mehrheit bedarf. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)

Die Mitglieder haben das Recht, am Übungsbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2)

Von jedem Mitglied wird in berechtigender und verpflichtender Form erwartet, dass es sich aktiv am Geschehen des Vereins beteiligt, sich satzungsgemäß verhält und dem Ruf des Vereins dienlich ist. Bei schwerwiegender Verletzung besteht die Möglichkeit des Ausschlusses.

3)

Jedes wahlberechtigte Mitglied hat das Recht, sich an den vereinsinternen Wahlen und Abstimmungen gemäß § 14 zu beteiligen, soweit nicht die Wahl oder Abstimmung die eigene Person betrifft.

4)

Auf Antrag eines Mitgliedes sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen.

5)

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder die Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

§ 8 - Auflösung des Vereins

1)

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der Delegierten beschlossen werden.

2)

Das Restvermögen des Vereins nach Vereinnahmung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten fällt der Stadtverwaltung Schmölln zur Verwendung der nachweislichen Sportförderung zu.

3)

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 9 - Struktur des Vereins

1)

Für die im Verein betrieben Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfall auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes gegründet. Der Beschluss zur Gründung einer neuen Abteilung setzt einen Antrag der Mitglieder voraus, die eine neue Abteilung gründen wollen. Die Auflösung einer Abteilung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, auf Antrag
der Abteilung oder wenn einer Abteilung keine Mitglieder mehr angehören.

2)

Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Der Abteilungsleiter wird durch die wahlberechtigten Mitglieder der Abteilung gewählt. Die Wahl erfolgt alle 4 Jahre am Anfang des Kalenderjahres. Bei Bedarf kann die Abteilung einen oder mehrere Stellvertreter wählen.

3)

In den einzelnen Abteilungen können Nachwuchssportgruppen in eigener Zuständigkeit gebildet werden.

§ 10 - Organe des Vereins

Als Organ des Vereins bestehen:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisionskommission

§ 11 - Die Mitgliederversammlung

1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) soll im vierten Quartal eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
Sie wird in Form einer Delegiertenversammlung durchgeführt.

2)

Die MV setzt sich aus den gewählten Delegierten der Abteilungen des Vereins und den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Die Abteilungen können je 5 wahlberechtigte Mitglieder einen Delegierten, jedoch mindestens einen Delegierten zur MV entsenden. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Abteilungen können ihre Stimmen auf einen oder mehrere Delegierte vereinigen.

3)

Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch Verlangen von mindestens 1/3 der wahlberechtigten Mitglieder eine außerordentliche MV schriftlich unter Angabe der Gründe einberufen werden.

4)

Die Einladung zur MV hat 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand im Amtsblatt der Stadt Schmölln zu erfolgen. Anträge müssen bis spätestens 3 Tage vor dem Termin dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Bei Dringlichkeit sind Anträge jederzeit möglich. Dem unterliegen nicht Satzungsänderungen und Wahlen.

5)

Die MV wird vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.

6)

Die MV ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder dafür anwesend sind. Bei Bedarf kann sie auch stattfinden, wenn dies nicht gegeben ist. Sie ist dann jedoch nicht beschlussfähig.

7)

Beschlüsse gelten als gefasst, wenn mehr als 50% der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder dafür gestimmt haben, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist.

8)

Über die MV ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird vom Protokollführer angefertigt und ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlussvorlagen und Ergebnisse sind im vollen Wortlaut darin aufzunehmen. Das Protokoll kann jederzeit eingesehen werden. Änderungsanträge müssen binnen 14 Tagen vorgebracht werden. Darüber entscheidet die nächste MV.

9)

Es ist Aufgabe der MV:
(a) Jahresbericht, Finanzbericht und Revisionsbericht entgegenzunehmen.
(b) den Vorstand und die Revisionskommission zu wählen und zuvor zu entlassen.
(c) über die Änderung der Satzung mit 2/3 Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder zu beschließen, wobei von abwesenden Wahlberechtigten eine Stimmangabe schriftlich nachgeholt werden kann, soweit nicht eine Entscheidung feststehend erfolgen konnte.
(d) Über die Auflösung des Vereins entsprechend § 8 zu befinden.
(e) Die Eintrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und eine Finanzordnung zu verabschieden.
(f) in Grundstücksangelegenheiten und finanziellen Ausgaben in Höhe von über 5.000,00 € zu entscheiden.
(g) über alle Anträge an sie zu entscheiden.

§ 12 - Der Vorstand

1)

Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem Kassenwart

- dem Verantwortlichen für Jugendarbeit und

- je einem Vertreter der Abteilungen, sofern diese einen benennen.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.

2)

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein in Alleinvertretungsberechtigung, der Kassenwart nur mit dem Vorsitzenden oder einem der beiden Stellvertreter.

3)

Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes oder der Revisionskommission während der Wahlperiode beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

4)

Aufgaben des Vorstandes sind:
- Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
- Leitung und Koordinierung der Vereinstätigkeit
- Ausarbeitung der Finanzordnung sowie der Änderungsvorschläge dazu u. zur Satzung
- über den Ausschluss eines Mitgliedes zu befinden.

5)

Dem Kassenwart obliegt die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins entsprechend der Finanzordnung.

6)

Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich für alle Mitglieder des Vereins öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

7)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 13 - Die Revisionskommission

1)

Die Revisionskommission ist für die Kontrolle aller finanziellen und materiellen Mittel zuständig.

2)

Der Revisionskommission darf kein Vorstandsmitglied angehören. Über die Mitglieder und deren Anzahl beschließt die Mitgliederversammlung, bezüglich der Anzahl auf Vorschlag des Vorstandes oder der Revisionskommission.

3)

Es sind mindestens 2 Revisionen im Kalenderjahr, nach Möglichkeit unmittelbar vor einer Mitgliederversammlung selbständig zu planen und durchzuführen. Über die Art und Weise, sowie Umfang entscheidet die Revisionskommission eigenverantwortlich.

4)

Die Revisionskommission gibt vor der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.

5)

Gewonnene Erkenntnisse aus der Revision unterliegen der Schweigepflicht nach außen.

§ 14 - Wahlen

1)

Die Organe des Vereins werden von den Delegierten gewählt.

2)

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie sind berechtigt, Leitungen, Vorstände und die Revisionskommission zu wählen und über deren Tätigkeit Rechenschaft zu verlangen. Mitglieder können sich mit Vollendung des 16. Lebensjahres um eine Kandidatur bewerben und gewählt werden.

3)

Bei der Wahl des Verantwortlichen für Jugendarbeit haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. - 21. Lebensjahr Stimmrecht.

4)

Der Verantwortliche für Jugendarbeit soll nicht älter als 21 Jahre sein. Der Vorstand und die Revisionskommission werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

5)

Außerplanmäßige Wahlen können von 1/3 der Stimmberechtigten Mitglieder jederzeit schriftlich verlangt werden.

6)

In die Organe des Vereins können nur dessen Mitglieder gewählt werden. Sie führen ihre Aufgaben über die Wahlzeit bis zu einer neuen Wahl fort.

§ 15 - Ehrungen

1)

Der Vorstand kann Ehrungen vornehmen.

2)

Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

Die komplette Satzung unseres Vereins können Sie sich im Folgenden als PDF-Dokument herunterladen:

Satzung des TuS Schmölln e.V..pdf (130 kB)

 

 

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